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Schadenspositionen
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles können Sie ggf. Ersatz für die folgendenden Schadenspositionen verlangen:
• Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert (auch fiktiv!),
• Gutachterkosten,
• Anwaltskosten,
• Wertminderung Ihres Fahrzeugs,
• Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten,
• Heilbehandlungskosten,
• Schmerzensgeld,
• Erwerbsschaden,
• Haushaltsführungsschaden,
• Kosten für das Abschleppen und Standgeld,
• Unkostenpauschale.
Welche Schadenspositionen gibt es?
Fiktive Reparaturkosten
Sie können eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis vornehmen. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren und trotzdem die eigentlich hierfür anfallenden notwendigen Kosten einer Reparatur ersetzt verlangen können. Die Höhe Ihres Ersatzes richtet sich hierbei grundsätzlich nach den im Sachverständigengutachten festgestellten Kosten der Reparatur.
Allerdings gilt jedoch, dass Sie nur den fiktiven Nettobetrag einer Reparatur verlangen können und nicht zusätzlich die Umsatzsteuer, die die Werkstatt im Falle der tatsächlichen Reparatur ausweisen würde.
Soweit Sie gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zunächst solch eine fiktive Abrechnung vornehmen und sich dann später im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Reparaturkosten höher sind, können Sie diese höheren Reparaturkosten auf Rechnungsbasis einschließlich der Umsatzsteuer ersetzt verlangen.
Die gegnerischen Versicherungen versuchen häufig lediglich die günstigen Reparaturkosten einer freien Werkstatt zu erstatten und nicht diejenigen einer markengebundenen Werkstatt (z. B. der Vertragswerkstatt von Porsche). Hierzu entschied der Bundesgerichtshof, dass Sie als Unfallgeschädigter grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt verlangen können. Jedoch kann die gegnerische Versicherung Sie unter gewissen Voraussetzungen auf die Kosten der günstigeren freien Werkstatt verweisen. Hierbei gilt daher:
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Sie haben stets einen Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist!
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Falls Sie Ihr Fahrzeug durchgängig in einer Markenwerkstatt scheckheftgepflegt haben, haben Sie grundsätzlich ebenfalls stets einen Anspruch auf eine Markenwerkstatt.
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Falls keiner der beiden vorgenannten Fälle vorliegt, kann die Versicherung Sie auf eine günstigere, freie Werkstatt verweisen und Ihnen lediglich die dort entstehenden Reparaturkosten ersetzen, wenn die Reparatur in dieser technisch gleichwertig sowie für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist.
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Markengebundene Werkstatt
Da Sie als Geschädigter Ihren Schaden darlegen und beweisen müssen, sind Sie berechtigt, diesen Nachweis mittels eines Sachverständigengutachtens zu führen. Die erforderlichen Sachverständigenkosten können Sie daher als Schadensermittlungskosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen.
Hierbei ist Ihnen zu empfehlen, einen Sachverständigen selbst und direkt nach dem Unfall zu beauftragen. Denn je schneller der Sachverständige beauftragt wird, desto schneller stehen die Schäden der Höhe nach fest und können beziffert werden. Die Erfahrung zeigt, dass Sachverständigengutachten, welche durch die Versicherungen in Auftrag gegeben werden, regelmäßig niedriger ausfallen und die Geschädigten damit geringere Entschädigungen erhalten.
Sachverständigenkosten
Allerdings gilt bei der Beauftragung eines Sachverständigen die Erforderlichkeitsgrenze. Die Sachverständigenkosten können somit dann nicht ersetzt verlangt werden, wenn diese nicht erforderlich sind (sog. Bagatellschaden). Die Grenze des Bagatellschadens liegt bei 500 EUR bis 1.500 EUR.
Diese Grenze gilt jedoch nur dann, wenn der Geschädigte als Laie von vornherein erkennen konnte, dass der Schaden nicht höher ausfällt. Diese Voraussetzung des Bagatellschadens wird von Versicherungen häufig (bewusst) übersehen.
Daher können die Sachverständigenkosten im absoluten Regelfall ersetzt verlangt werden. Denn regelmäßig können die Geschädigten, die Laien sind, nicht erkennen, ob der Schaden höher ausfällt. Aus der Sicht des Geschädigten wird es daher meist möglich sein, dass ein versteckter Schaden z. B. hinter der Stoßstange vorliegt.
Damit ist in diesem Fall die Beauftragung des Sachverständigen auch dann erforderlich, wenn sich nach Erstellung des Sachverständigengutachtens herausstellt, dass die Reparaturkosten lediglich im Bagatellbereich liegen.
Eine weitere regelmäßig bei Reparaturschäden entstehende Schadensposition ist die Wertminderung. Denn auch wenn ein Fahrzeug vollständig repariert wurde, bleibt ihm der Makel eines erlittenen Unfalls anhaften. Ein solches Fahrzeug erzielt auf dem Gebrauchtwagenmarkt daher auch nach sach- und fachgerechter vollständiger Reparatur einen geringeren Wert (sog. merkantiler Minderwert).
Allerdings gilt, dass es dann nicht zu einem merkantilen Minderwert am Fahrzeug kommt, wenn der erlittene Sachschaden so gering ist, dass er im reparierten Zustand keinen Einfluss auf den Wert des Fahrzeuges hat. Als groben Richtwert kann man bei einem Schaden unterhalb von 750 EUR regelmäßig nicht vom Vorliegen einer Wertminderung des Fahrzeugs ausgehen.
Auch bei diesem Schadensposten versuchen einige Versicherungen Ihren entstandenen Schaden deutlich kleiner erscheinen zu lassen, als er tatsächlich eingetreten ist, insbesondere mit dem Argument, dass verschiedene Berechnungsmethoden bestehen. Daher ist hierbei umfassende Rechtsberatung und -vertretung sehr wesentlich.
Merkantiler Minderwert
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