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Schuldfrage

Nachweis der Schuld 
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Damit Sie als Unfallbeteiligter in vollem Umfang Ersatz für Ihre eingetretenen Schäden vom Unfallgegner bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen können, ist der Nachweis der alleinigen Schuld des Unfallgegners notwendig. Denn wenn Ihnen eine Mitschuld für den Unfall nachgewiesen werden kann, verringert sich Ihr Schadensersatzanspruch prozentual entsprechend Ihrem Schuldanteil. Damit ist entscheidend, inwieweit der Schaden vorwiegend von Ihnen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist.
 
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Verschulden

Verschulden setzt grundsätzlich die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, also eine Verletzung der Pflichten als Verkehrsteilnehmer. Typische Beispiele hierfür sind das Nichtbeachten einer roten Ampel, zu schnelles Fahren oder die Vorfahrtsmissachtung etc.
 
Bei der Bestimmung des exakten Umfangs der jeweiligen Verschuldensbeiträge besteht ein gewisser Spielraum, wobei mittlerweile eine Vielzahl an Rechtsprechung hierzu erging. 
 
Betriebsgefahr
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Zu beachten ist, dass Ihnen allein wegen Ihrer sog. Betriebsgefahr ein Mitverschulden zugerechnet werden kann. Hierfür ist keine Verletzung einer Pflicht als Verkehrsteilnehmer erforderlich. Denn jeder Verkehrsteilnehmer haftet grundsätzlich für das Risiko, das der Betrieb seines Kraftfahrzeuges für andere Personen stets mit sich bringt (Betriebsgefahr). Deshalb werden Kraftfahrern, auch wenn sie keine Sorgfaltspflichten verletzt haben, teilweise eine Mithaftung von 25 % wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs auferlegt. Diese Mithaftung entfällt allerdings dann komplett, wenn Sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und damit der Unfall auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre. 
 
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Beispiel aus der Rechtsprechung 
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Der Autofahrer X fährt auf der linken Spur der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h. Der Autofahrer Z befuhr mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h die rechte Spur der Autobahn und zog plötzlich mit seinem Fahrzeug auf die linke Spur, sodass die beiden Fahrzeuge kollidierten. Am Unfallort bestand keine Regelung über eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied für diesen Fall, dass der Autofahrer X zwar keine Sorgfaltspflichten verletzte, da er weder zu schnell fuhr, noch sonstige Pflichtverstöße durch das Befahren der Autobahn mit 170 km/h verwirklichte. Allerdings hat sich der Autofahrer X nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Denn ein Idealfahrer würde auf Autobahnen maximal 130 km/h fahren (sog. Richtgeschwindigkeit). Deshalb urteilte der BGH, dass der Autofahrer X zu 20 % wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs für den Unfall verantwortlich ist und der Autofahrer Z zu 80 %. (BGH, Urteil vom 17.März 1992 - Az.: VI ZR 62/91). 
 
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