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Versicherungsmeldung

Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass der Unfallgegner allein für den Schaden verantwortlich ist, muss unbedingt fristgemäß die Meldung des Unfallgeschehens bei Ihrer Kfz-Versicherung erfolgen. Denn für die Versicherungsmeldung gelten gewisse Fristen, sodass die Fristüberschreitung dazu führt, dass Ihre Kfz-Versicherung den Schaden ggf. nicht übernehmen muss und Sie damit auf den Kosten „sitzen bleiben“.

Denn falls Sie letztendlich nicht beweisen können, dass der Unfallgegner allein für den Schaden verantwortlich ist, müssen Sie anteilsmäßig entsprechend Ihrem Verschuldensanteil die Schäden übernehmen.
 
Wenn Sie damit die Frist zur Meldung bei Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung überschreiten, müssen Sie entsprechend Ihrem Schuldanteil den Schaden des Unfallgegners tragen und den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug ebenfalls anteilsmäßig übernehmen. Wegen der Verletzung der fristgemäßen Meldung springt somit ggf. Ihre Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung  nicht mehr ein.

Denn diese Meldefrist stellt eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar, sodass Ihre Kfz-Versicherung die Versicherungsleistungen kürzen und sogar komplett verweigern kann, insbesondere wenn Sie vorsätzlich keine Unfallmeldung vornehmen. 
 
 
Warum ist es bedeutsam, der eigenen Kfz-Versicherung rechtzeitig den Schaden zu melden? 


 

In der Regel müssen Sie den Schadensfall Ihrer Kfz-Versicherung unverzüglich melden, jedenfalls grundsätzlich spätestens innerhalb einer Woche. Wenn es Schwerverletzte oder sogar Tote gab, gilt sogar eine Frist von 48 Stunden zur Meldung.
 
Allerdings kann jede Versicherung eine andere Frist bestimmen. Die konkrete Frist ergibt sich aus Ihrem Versicherungsvertrag, der hier zu prüfen ist!

 
Wie lange habe ich Zeit, den Schaden der eigenen Kfz-Versicherung zu melden?

 
Gilt für die Meldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls eine Frist?
 

Soweit der Unfallgegner den Unfall zumindest mitverschuldet hat, können Sie neben dem Unfallgegner direkt auch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen (vgl. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.).
 
Allerdings gilt hier ebenfalls eine Anzeigeobliegenheit, sodass Sie der gegnerischen Versicherung in Textform das Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen mitteilen müssen (§ 119 Abs. 1 VVG). Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die zweiwöchige Frist kommt es im allerschlimmsten Fall zu einer entsprechenden Kürzung Ihrer Ansprüche.

 
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Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns jederzeit kostenlos!

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Tel.:  +49 (0) 89 8928 6322

 

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Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtend. Sie erhalten keine Kfz-Zulassung, wenn Sie keine Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug abschließen.
 
Diese Versicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die Sie anderen Personen und fremdem Eigentum mit Ihrem Fahrzeug zufügen, wobei auch Vermögensschäden umfasst sind. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt somit nicht die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
 
Welche Unterschiede bestehen zwischen der Kfz-Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko?


 
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Kfz-Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung umfasst die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Jedoch werden nur solche Schäden von dieser abgedeckt, die Sie nicht selbst verschuldet haben. Hierzu zählen Elementarschäden (z. B. Hagelschäden) sowie Schäden durch Wildunfälle und durch einen Diebstahl.

Beispielsweise quert plötzlich ein Reh Ihre Fahrbahn und es kommt zu einem unverschuldeten Wildtierschaden an Ihrem Fahrzeug. Dieser Unfall ist von Ihrer Teilkaskoversicherung abgedeckt.
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Kfz-Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Leistungen der Teilkasko (siehe zuvor). Darüber hinaus werden auch Schäden am eigenen Fahrzeug umfasst, die Sie selbst verschuldet haben.

Wenn Sie z. B. für den Unfall allein verantwortlich sind, greift für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug Ihre Vollkasko und für den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung.
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In der Regel haben Sie allerdings bei Ihrer Vollkaskoversicherung eine gewisse Selbstbeteiligung. Dies bedeutet, in Höhe der Selbstbeteiligung übernimmt Ihre Vollkaskoversicherung nicht den Schaden an Ihrem Kfz, sondern diesen müssen Sie in dieser Höhe selbst tragen. 
Wenn Ihre Kfz-Versicherung für Ihren Unfallschaden zahlt, kommt es zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse (auch sog. Hochstufung genannt). Das heißt, Sie zahlen hierdurch höhere Beiträge. Diese Rückstufung tritt im nächsten Versicherungsjahr ein. Wenn Sie z. B. im Juni 2024 einen Unfall verursachen, steigen ab dem 1. Januar 2025 Ihre Beiträge für die Versicherung.
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Die Rückstufung gilt allerdings nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Vollkasko. In der Teilkasko kommt es nicht zu einer Rückstufung, da diese für unverschuldete Schäden eingreift.  
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Was bedeutet „Rückstufung“?

 
Wie hoch steigen die Beiträge durch die Rückstufung? 

 
Dies bestimmt die jeweilige Kfz-Versicherung selbst. Hierfür gibt es die sogenannte Rückstufungstabelle (Bestandteil der Vertragsunterlagen Ihres Versicherungsvertrages). Aus dieser wird die konkrete Rückstufung (Hochstufung) nach einem Unfallschaden ersichtlich.

Die Hochstufung können Sie verhindern, indem Sie den Versicherungsschaden selbst bezahlen bzw. Ihrer Kfz-Versicherung die Kosten erstatten. Denn nach Abschluss des Schadenfalles erhalten Sie ein Schreiben Ihrer Kfz-Versicherung, welches Ihnen ermöglicht, innerhalb der dort bestimmten Frist die Schadenssumme zu begleichen, um eine Hochstufung zu verhindern.

Als grobe Faustregel gilt: Es ist dann für Sie vorteilhaft, den Schaden selbst zu bezahlen, soweit dieser maximal ca. 1.500 EUR beträgt. Denn bis zu diesem Betrag ist die Hochstufung regelmäßig nachteiliger. 
 
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